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Versicherungspflicht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.

Probeantrag Probeantrag und die private Krankenversicherung.

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Häufig erhalten Versicherer Anträge, die als "Probeantrag" gekennzeichnet sind;

diese Anträge sind für den Kunden unverbindlich. Dieses Verfahren ist jedoch für den Kunden nicht vorteilhaft (wenn auch sogenannte Verbraucherschützer darauf drängen denn sie wissen nicht was sie tun -) denn entweder kann ein Antrag zur Krankenversicherung normal angenommen werden; dann zwingt die Kennzeichnung den zu Versichernden dazu, nochmals eine Unterschrift zu leisten, während ansonsten direkt eine Policierung erfolgen könnte oder der Antrag zur Krankenversicherung ist nur mit Erschwernis annehmbar. In diesem Fall erfolgt ohnehin auch ohne Kennzeichnung als "Probeantrag" nur dann eine Policierung, wenn der Kunde den besonderen Vereinbarungen schriftlich zugestimmt hat.

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.

In der GKV besteht kraft Gesetzes, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt werden. Versicherungspflicht besteht für: Arbeitnehmer (Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer, die einer nicht geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Mit einem Bruttojahresentgelt bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Arbeitslose mit Bezug von Arbeitslosengeld.

Auszubildende

Bergleute

Künstler/Publizisten

Landwirte

Rentner

Seeleute

Studenten.

Ist die betreffende Person nicht in der GKV versichert und hat das 55. Lebensjahr vollendet und es tritt ein Tatbestand der Versicherungspflicht ein besteht dennoch Versicherungsfreiheit. Allerdings muss die Person in den unmittelbar vorausgegangenen 5 Jahren nicht in der GKV versichert gewesen sein. Außerdem:

Von der Versicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger nicht versicherungspflichtig war.

   

private Krankenversicherung

Abkürzung allgem. u. medizinisch

Beitrag Krankenversicherung

Gesetzlich oder Privat versichern

GKV oder PKV

Lexikon Krankenkasse

PKV Wechsel Beispiele

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