vers25 - Leistungseinschränkung und schriftliche Kündigung der Pferdehaftpflicht.

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Beitragsberechnung der Pferdehaftpflicht Beitragsberechnung der Pferdehaftpflicht und Höhe der Versicherungssumme.

Leistungseinschränkung und Kündigung Leistungseinschränkung und Kündigung der Pferdehaftpflicht.

Pferdehalter Haftpflichtversicherung Schadenregulierung durch die Pferdehaftpflicht.

Warum eine Tierhalterhaftpflicht Warum eine Tierhalterhaftpflicht hier: Pferdehaftpflicht, wann und wofür diese haftet.

 

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Schriftliche Kündigung Schriftliche Kündigung der Pferdehaftpflicht.

Eine ordentliche Kündigung kann drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit als schriftliche Kündigung ausgesprochen werden.

Nachdem über die Entschädigung, Regulierung oder Ablehnung, entschieden wurde, kann innerhalb eines Monats gekündigt werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß dem Versicherer in jedem Fall die volle Jahresprämie zusteht. Aus diesem Grund ist von einer fristlosen Kündigung abzuraten. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt der Versicherungsschutz für die mitversicherten Angehörigen noch bis zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der Versicherungsvertrag endet anschließend zu diesem Zeitpunkt automatisch, es sei denn der Vertrag wird auf Wunsch der Angehörigen fortgesetzt.

Stirbt das versicherte Pferd oder wird das Pferd verkauft, so kann der Vertrag aufgehoben werden. Die zuviel gezahlten Versicherungsprämien für die Pferdehaftpflicht werden auf Antrag von dem Versicherungsunternehmen zurückerstattet.

Leistungseinschränkung Leistungseinschränkung bei der Pferdehaftpflicht.

Wer Pferde privat hält, ist für jeden Schaden, den diese(s) Pferd / Pferde anrichtet, ist egal ob ihn ein Mitverschulden trifft oder nicht schadenersatzpflichtig und sollte eine Pferdehaftpflicht abschließen. Für Schäden, die der Versicherte selbst oder nahe Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder im gleichen Vertrag mitversichert sind erleidet, kommt die Pferdehaftpflicht nicht auf. Das gleiche gilt für selbst verursachte Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Gegenständen oder Sachen. Vorsätzlich verursachte Schäden werden durch die Pferdehaftpflicht ebenfalls nicht beglichen.

Auch Schäden, die dadurch entstanden sind, daß der Versicherungsnehmer die gefahrdrohenden Umstände nicht beseitigt hat, obwohl ihn der Versicherer dazu aufgefordert hat. Das gleiche gilt für: Erstattung Bußgelder und Geldstrafen und Schadenersatzansprüche wegen Beleidigung oder Verleumdung.

 

 

 

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