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Gericht Kosten sind die anfallenden Gerichtsgebühren sowie die Auslagen des Gerichts. Diese können z. B. Schreib-, Porto- Sachverständigenkosten sein.

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Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz (GKG) vom 5. 5. 2004 sowie für die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Kostenordnung (KostO) in der Fassung vom 26. 7. 1957, mit späteren Änderungen geregelt.

Ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Aufwand werden die Gerichtsgebühren als Pauschale erhoben.

Die Gebühren In der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmen sich nach dem Geschäftswert. In Strafsachen nach der Höhe der festgestellten Strafe. Die Vorschriften des Gerichtskostengesetz gelten für die Verwaltungs-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit sinngemäß. Das Verfahren für natürliche Personen ist bis auf rechtlich geregelte Ausnahmen in der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei. Vor dem Bundesverfassungsgericht entstehen in der Regel keine Gerichtskosten zum Verfahren. Rechtsanwaltskosten sowie sonstige Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sind außergerichtliche Kosten. Prozesskosten sind Gerichtskosten zusammen mit den Rechtsanwaltskosten.

Kosten im Zivilrechtstreit vor Gericht:

Streitwert

1 volle Gebühr

1.500 Euro 65,00
5.000 Euro 121,00
10.000 Euro 196,00
25.000 Euro 311,00
50.000 Euro 456,00
200.000 Euro 1.456,00
500.000 Euro 2.956,00
über 500.000 Euro

z. B. 550.000 = 3.106,00

Der Mindestbetrag 1 Gebühr ist 10 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent kaufmännisch gerundet.

Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 300 Euro beträgt 25 Euro. 

Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert bis ... Euro

für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro

um ... Euro

1.500 300 20
5.000 500 28
10.000 1.000 37
25.000 3.000 40
50.000 5.000 72
200.000 15.000 77
500.000 30.000 118
über 500.000 50.000 150

 

   

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