vers25.de - Unfallversicherung Herzinfarkt und Schlaganfall Information zu Unfall Versicherung Teil III.

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Gase Gase und Dämpfe.

Geringfügigkeit Geringfügigkeit.

Gliedertaxe Gliedertaxe.

Herzinfarkt Herzinfarkt und Schlaganfall.

Insektenstiche Insektenstiche.

 

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Gase und Dämpfe. Gase und Dämpfe.

Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase und Dämpfe, Dünste, Staubwolken, Säuren und ähnliches sind auch dann als plötzlich im Sinne der AUB 99 der Unfallversicherung einzuordnen, wenn die versicherte Person den Einwirkungen mehrere Stunden ausgesetzt war.

Geringfügigkeit Geringfügigkeit.

Die Folgen eines Unfalls erscheinen als geringfügig. Der Arzt wird hinzugezogen und der Versicherer unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Abweichend von der AUB 99 der Unfallversicherung ist das keine Obliegenheitsverletzung.

Gliedertaxe. Gliedertaxe.

Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, nach AUB 99 der Unfallversicherung, sofern nicht etwas anderes vereinbart, die folgenden Invaliditätsgrade:

nach AUB 99

Unfallversicherung

erweitert
Arm im Schultergelenk 70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
Arm 80 %
Hand im Handgelenk 55 % 75 %
Daumen 20 % 30 %
Zeigefinger 10 % 20 %
andere Finger 5 % 10 %
Bein über Mitte des Oberschenkels 70 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
Bein bis unterhalb des Knies 50 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
Bein 80 %
Fuß im Fußgelenk 40 %
Fuß 70 %
große Zehe 5 % 15 %
andere Zehe 2 % 5 %
Auge 50 % 60 %
Gehör auf einem Ohr 30 % 40 %
Geruchssinn 10 % 15 %
Geschmackssinn 5 % 15 %
Stimme 100 %

Herzinfarkt und Schlaganfall Herzinfarkt und Schlaganfall.

Der unfallbedingte Herz infarkt sowie der unfallbedingte Schlaganfall sind versichert. Abweichend der AUB 99 der Unfallversicherung sind auch Unfälle infolge eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles versichert.

Insektenstiche Insektenstiche.

Die Folgen von Insektenstichen und - bissen sind als Unfall im Sinne der AUB 99 der Unfallversicherung anzusehen. Die Abgrenzungen gemäß AUB 99 der Unfallversicherung findet bei unseren Unfallversicherung mit erweiterten Leistungen keine Anwendung.

   

Unfallversicherung

Auszug aus SGB VII § 82, 84, 85

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