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Todesfallentschädigung Todesfallentschädigung aus der Unfallversicherung.

Umschulungsmaßnahmen als berufliche Rehabilitation Umschulungsmaßnahmen von der Unfallversicherung.

Unfälle im Wasser Unfälle im Wasser.

Verlust der Sehkraft Verlust der Sehkraft oder des Gehörs.

Verschollenheit Verschollenheit.

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 Die Entschädigung wird ebenfalls erbracht Todesfallentschädigung aus der Unfallversicherung.

Die Entschädigung wird ebenfalls erbracht, wenn der Unfall nach Ablauf des ersten und vor Ablauf des zweiten Jahres vom Unfalltag an gerechnet zum Tode führt, ohne das eine Invalidität im Sinne der AUB 99 der Unfallversicherung eingetreten war.

&xnbsp;&xnbsp;Führt die versicherte Person Umschulungsmaßnahmen von der Unfallversicherung.

Führt die versicherte Person infolge unfallbedingter Berufsunfähigkeit eine staatlich anerkannte Umschulung durch, werden die Kosten bis zu 6.000,00 Euro erstattet. Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen heißt, das die versicherte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, ihren Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die ihrer Ausbildung entspricht und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt.

&xnbsp;Das Ertrinken, Ersticken und Erfrieren Unfälle im Wasser.

Das Ertrinken, Ersticken und Erfrieren der versicherten Person ist ein Unfall gemäß der AUB 99 der Unfallversicherung.

Die versicherte Person Verlust der Sehkraft oder des Gehörs.

Die versicherte Person hat die Funktionsfähigkeit auf einem Auge vor dem Unfall vollständig verloren. Abweichend zur AUB 99 der Unfallversicherung gilt für den Verlust der Sehkraft des anderen Auges ein Invaliditätsgrad von 100 %.

Ist das Gehör auf einem Ohr vor dem Unfall schon vollständig verloren, gilt abweichend der AUB 99 der Unfallversicherung für den Verlust des Gehörs auf dem anderen Ohr ein Invaliditätsgrad von 70 %. Wenn der Verlust von Sehkraft oder Gehör vor dem Unfall nicht vollständig sondern nur teilweise beeinträchtigt war, bleibt es bei den Leistungen in der dargestellten Gliedertaxe.

Ist eine
    versicherte Person verschollenVerschollenheit.

Ist eine versicherte Person verschollen, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die versicherte Person im Aufgebotsverfahren für tot erklärt und die Verschollenheit öffentlich bekannt gemacht wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so ist die Leistung zurückzuzahlen.

   

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