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Was die Vertrauensschutzregelung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung regelt. Was die Vertrauensschutzregelung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung regelt.

Für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte wurde eine Vertrauensschutzregelung im Rahmen einer modifizierten Rente wegen Berufsunfähigkeit geschaffen. Man spricht hier von der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Wer vor dem Eintritt in die Erwerbsminderung die versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen erfüllt und eine versicherungspflichtige Tätigkeit mit zumindest längerer Ausbildungszeit ausgeübt hat, kommt für diese Rente in Frage. Berufsunfähigkeit bedeutet, daß der bisherige versicherungspflichtige Beruf wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem ähnlich ausgebildeten Gesunden nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann.

Bevor die Rente gewährt wird, werden sowohl die gesundheitliche Leistungsfähigkeit als auch die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft. Eventuell kann eine so genannte Verweisungstätigkeit d.h. eine andere zumutbare Tätigkeit für mindestens sechs Stunden verrichtet werden kann. Eine Tätigkeit gilt als zumutbar, wenn die beruflichen Anforderungen an den Versicherten vergleichbar sind mit denen der bisherigen ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit.

Eine Tätigkeit, für die im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation eine Ausbildung oder Umschulung absolviert wurde, gilt in jedem Fall als zumutbar.

Berufsunfähigkeit liegt erst dann vor, wenn weder der bisherige Beruf noch eine andere zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann.

Die Erwerbsminderungsrente bietet Versicherten hinsichtlich ihrer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit also einen sozialen Schutz, indem sie die gesundheitlich bedingte Minderung des Einkommens ausgleicht. Wichtig: Der vollständige Ersatz des Einkommens vor Eintritt der Erwerbsminderung ist nicht vorgesehen, da die noch verbliebene Leistungsfähigkeit zur Verrichtung einer anderen Tätigkeit eingesetzt werden kann.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung fällt nur halb so hoch aus, wie die volle Erwerbsminderungsrente, da der Versicherte seine Rentenleistung im Rahmen der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen aufstocken kann. Die Auszahlung der Rente erfolgt maximal bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

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