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bauen - finanzieren reisen - versichern erst rechnen - nicht raten |
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Information zur gesetzlichen Unfallversicherung. Wichtig ist zu wissen, das in den gesetzlichen Unfallversicherung nur Wegeunfälle und Arbeitsunfälle versichert sind und somit die private Unfallversicherung als "MUSS" angesehen werden sollte, da die übrige Zeit ca. 50 % des Tages ausmacht und diese durch gesetzliche Unfallversicherung nicht abgedeckt sind.
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte während der Arbeit oder auf Dienstwegen erleiden. Tätigkeiten, die nicht dem Unternehmen, sondern privaten Zwecken dienen, sowie absichtlich herbeigeführte Schäden sind nicht versichert.
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die sich der Versicherte durch seine berufliche Tätigkeit zuzieht und die in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) der Bundesregierung aufgelistet ist.
Durchgangsärzte sind in der Regel Fachärzte für Chirurgie mit besonderen Qualifikationen auf dem Gebiet der Unfallchirurgie. Ihre Praxen und die Unfallkliniken sind mit Fachpersonal und durch spezielle technische Voraussetzungen besonders gut auf Unfälle vorbereitet. Die Durchgangsärzte verfügen über eine besondere Zulassung durch die Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Der Durchgangsarzt ist dann aufzusuchen, wenn die Verletzung zu einer Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlung länger als eine Woche dauert. Der Durchgangsarzt legt die (weitere) Behandlung fest.
Der Wegeunfall ist ein Arbeitsunfall, der sich auf dem direkten Weg von Zuhause zur Arbeit oder zurück ereignen kann. Versicherungsschutz kann auch bei notwendigen Umwegen, z.B. zur Unterbringung Ihres Kindes während der Arbeitszeit, bestehen.
Eine Haftpflicht- oder private Unfallversicherung ersetzt nicht die gesetzliche Unfallversicherung.
Zur Sicherung des Lebensunterhalts zahlt die Berufsgenossenschaft während der Rehabilitation Verletzten- oder Übergangsgeld.
Kurz gesagt: Bei Ihrer eigentlichen Arbeitstätigkeit, auf den Wegen von und zur Arbeit sowie auf Dienstreisen sind Sie gegen Arbeits- und Wegeunfälle und Berufskrankheiten versichert.
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die sich der Versicherte durch seine berufliche Tätigkeit zuzieht und die in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) der Bundesregierung aufgelistet ist.
Besteht der Verdacht auf eine Berufskrankheit, sollten Sie Ihren behandelnden Arzt (Hausarzt) aber auch Ihre zutreffende Berufsgenossenschaft informieren.
Zur Sicherung des Lebensunterhalts zahlt die Berufsgenossenschaft während der Rehabilitation Verletzten- oder Übergangsgeld.
Wenn der Verletzte mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder beim Tod des Versicherten. Bitte melden Sie der BG besonders schwere, tödliche oder Massenunfälle umgehend telefonisch.
Sie sollten durch Ihren Arbeitgeber Ihre Berufsgenossenschaft (BG) bei einer zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen den Unfall anzeigen. Die Unfallanzeige der BG hilft Ihnen dabei.
Alle Beschäftigen sind ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Höhe ihres Einkommens unabhängig von der Dauer ihrer Beschäftigung kraft Gesetzes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Auch Aushilfen und geringfügig Beschäftigte fallen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Formular erhalten Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft vor Ort
Besteht der Verdacht auf eine Berufskrankheit, sollten Sie Ihren behandelnden Arzt (Hausarzt) aber auch Ihre zutreffende Berufsgenossenschaft informieren. |
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Arbeitsgemeinschaft Sosna und Pöhler Bauen - Baufinanzierung - Bausparen - Reisen - Versicherungsmakler Am Landwehrbach 12 59514 Welver (NRW) oder per Anfrage E-Mail |
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