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Reiseversicherung Versicherungsschutz für ausländische Gäste mit Verpflichtungserklärung des Ausländergesetz.

 

Hinweis auf Information Hinweis auf die AVB (allgemeine Versicherungsbedingungen).

 

Reiseversicherung Versicherungsschutz

für ausländische Gäste in Deutschland /  Europa mit Verpflichtungserklärung gemäß §§ 82 und 84 AuslG für maximal 90 Tage mit Verlängerungsmöglichkeit.

Wenn die Ordnungsbehörden für die Erteilung eines Visa eine Verpflichtungserklärung nach §§ 82 und 84 AuslG wünschen, können Sie sich gegen die Folgen aus der Verpflichtungserklärung mit dem Travel Care Paß (TCP) versichern. (Kosten € 60 pro 90 Tage / eine Absicherung ist für insgesamt 90 Tage mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere 90 Tage möglich)

Verbindliche Auskünfte, z. B. ob Sie diese Verpflichtungserklärung benötigen, erhalten Sie in jeder größeren Stadt.

 

Reiseversicherung Verpflichtungserklärung §§ 82 und 84.

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Unter „Informationen zu speziellen Reiseversicherungen“ können Sie sich zu weiteren Reiseversicherungsmöglichkeiten weiter klicken. Wenn Sie auf „bitte klicken“ geklickt haben, kommen Sie auf eine Seite auf welcher Sie "Produktübersicht" oder "Finden Sie Ihren Wunschtarif" sehen. Hier finden Sie weitere spezielle Reiseversicherungen.

 (1) Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 73 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen.

Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 73 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 73 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht erlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 92a oder § 92b strafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

§ 84 Haftung für Lebensunterhalt.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensuntehalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet auf Ersuchen oder, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, ohne Ersuchen unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruches erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zwecke der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.

Info zu Vertragsabschluß der Reiseversicherung.

vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. in eines der EU-Länder. Der Abschluss erfolgt mit einem Versicherungsschein und ist nur gültig in Zusammenhang mit einem gültigen Visum.

Reise - Mehrkostenversicherung.

Mehrkosten einer behördlich angeordneten Abschiebung gemäß §§ 82 und 84 AuslG. bis zu einem Betrag von 3.000,- € Kostenanforderung durch die Behörden.

Reisekrankenversicherung

ambulante Heilbehandlung beim Arzt.

ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel.

stationäre Behandlung im Krankenhaus in der allgemeinen Pflegeklasse - Mehrbettzimmer - ohne Wahlleistungen  

(keine privatärztliche Behandlung).

schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung und Reparatur von vorhandenem Zahnersatz mit 100 % des Rechnungsbetrages max. 300,- €.

Überführung bei Tod einer versicherten Person bzw. Bestattungskosten bis zu 10.000,- €.

versicherbarer Personenkreis:

Personen bis zum vollendeten 74. Lebensjahr, sofern Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern der Europäischen Union oder der Schweiz sowie Liechtenstein aufhalten.

Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit haben und seit mindestens 2 Jahren ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben. Als Ausland gilt nicht die Bundesrepublik Deutschland.

Informationshinweis Hinweis zu Informationen der Reisegepäck Versicherung:

Dies ist ein unverbindlicher Auszug aus den Versicherungsbedingungen. Verbindlich sind nur die Versicherungsbedingungen, welche Sie bei ernsthaftem Interesse anfordern können.

 

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