Informationen für unsere Interessenten. Der Unterschied zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter.

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Der Unterschied zwischen Versicherungsvertreter (§ 84 HGB) und  Versicherungsmakler (§ 93 HGB).

 

Erklärung Versicherungsmakler – Versicherungsvertreter im Verhältnis zum Versicherungsnehmer. Eine Abhängigkeit zum Versicherer ist für den Versicherungsmakler nicht nur unerwünscht, sondern unvereinbar mit dem Maklerstatus. 

Der Versicherungsvertreter (§ 84 HGB), gleich ob selbstständig oder unselbstständig, ist Teil der Außenorganisation des Versicherers; er ist dessen Repräsentant und auch im Rechtssinne im bestimmten Umfang sein Vertreter mit entsprechenden Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen des Versicherers zum Versicherungsnehmer.

 

Gehört somit der Versicherungsvertreter soziologisch wie rechtlich zur Sphäre des Versicherers, ist dagegen der Versicherungsmakler – vom Status her stets selbstständig – der Interessenvertreter oder Bundesgenosse oder auch Vertrauensmann des Versicherungsnehmers, den er als den in der Regel wirtschaftlich schwächeren Teil unterstützt.

 

Der Makler (§ 93 HGB) genießt das besondere Vertrauen des Kunden / Versicherungsnehmers; er muss auch dafür sorgen, dass dieses Vertrauen nicht dadurch enttäuscht wird, indem er sich in eine Abhängigkeit zu einem Versicherer begibt. Eine solche Abhängigkeit begründet generell die Gefahr, dass sich der Makler bei seinen Entscheidungen nicht mehr ausschließlich von dem Interesse seines Kunden bestimmen, sondern durch andere Momente, wie z. B. durch die besondere Berücksichtigung eines Versicherers und gleichartige Zwänge beeinflussen lässt. Im Interesse des Kunden ist eine Abhängigkeit des Versicherungsmaklers von einem Versicherer – oder mehreren – nicht nur unerwünscht, sondern unvereinbar mit dem Maklerstatus – unbeschadet der Möglichkeit, dass der Makler im Einzelfall bestimmte Tätigkeiten für den Versicherer übernimmt. Wegen der ihm gegenüber dem Kunden / Versicherungsnehmer obliegenden umfassenden Pflichten hinsichtlich der risiko- und versicherungstechnischen Betreuung hat der Bundesgerichtshof den Versicherungsmakler als den "treuhänderischen Sachwalter" des Versicherungsnehmers bezeichnet. In rechtlicher Hinsicht sind im Rahmen des Abschlusses von Versicherungsverträgen von einem Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherer abgegebene Willenserklärungen und vorgenommene Rechtshandlungen dann für und gegen den Versicherungsnehmer wirksam, wenn eine Vollmacht des Kunden vorliegt. 

 

Gleiches gilt sinngemäß für schon bestehende Versicherungsverträge. Teilweise ist auch Gewohnheitsrecht die Grundlage der Vertretungsmacht des Versicherungsmaklers.

 

Wenn auch der Versicherungsvertrag, wie jedes Vertragsverhältnis, partnerschaftliche Elemente in sich trägt, so gibt es andererseits natürliche Interessengegensätze zwischen den Partnern des Versicherungsverhältnisses, also dem Versicherer auf der einen und dem Versicherungsnehmer auf der anderen Seite. Sie können zutage treten beim Festlegen der Vertragskonditionen oder auch im Leistungsfall, bei der Frage nach Grund und Höhe des Anspruchs.

 

Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, wenn sich beide Partner einen Verbündeten suchen; Verbündeter des Versicherers ist der Versicherungsvertreter,

 

Bundesgenosse des Versicherungsnehmers ist der Makler.

 

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