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Kündigung bei der gesetzlichen Krankenkasse.

Die Möglichkeit, einer außerordentlichen Kündigung auf Grund eines Arbeitgeberwechsel gibt es seit dem 01.01.2002 nicht mehr. Hier ist die 18-monatigen Bindungswirkung und die gesetzlichen Kündigungsfrist zu berücksichtigen. Die Krankenkasse kann in ihren Satzungen vorsehen, dass die Bindungswirkung dann nicht gilt, wenn die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse mit der gleichen Kassenart begründet wird. Die Kündigung der Krankenkasse hat grundsätzlich schriftlich, am besten per Einschreiben, zu erfolgen.

 

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Kündigung bei der privaten Krankenversicherung.

Grundsätzlich kann der Kunde das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. (§13 MB/KK, MB/PPV, AVB/EPV)

Eine außerordentliche Kündigung durch den Kunden ist möglich bei Änderungen der AVB (z. B. Beitragserhöhungen oder Erhöhungen von Selbstbehalten) Eintritt der Versicherungspflicht. Hier wird die Kündigung zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Versicherungspflicht eintritt, wenn der VN dies innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt mitteilt. Wird dieser Termin versäumt, endet das Vertragsverhältnis zum Ende des Monats, indem der VN die Versicherungspflicht nachweist.

Künstler / Publizisten und die Krankenkasse.

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist. Künstler und Publizisten sind in der GKV nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSGV) versicherungspflichtig.

Nicht versichert nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz wird, wer im Zusammenhang mit der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, es sei denn, die Beschäftigung des Arbeitnehmers erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig. Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das Entgelt 325 Euro monatlich nicht übersteigt und die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird.

Wer nicht sicher ist, ob er der Versicherungspflicht des Künstlersozialversicherungsgesetzes unterliegt, sollte diese Frage mit der Künstlersozialkasse klären. Dabei darf nicht übersehen werden, dass dieses Gesetz für viele eine Unterstützung für den Krankheits- und Versorgungsfall durch die von Unternehmen und Staat aufgebrachte Beitragshälfte für die Renten- und Krankenversicherung darstellt. Selbständige Künstler und Publizisten sollten also wie folgt schreiben an die

LVA Oldenburg-Bremen - Künstlersozialkasse

Langeoogstraße 12

26384 Wilhelmshaven

Wer sich in dieser Form an die Künstlersozialkasse wendet, erhält Informationen und einen Fragebogen, so dass eine Klärung erfolgen kann.

Selbständige Künstler und Publizisten, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben die Möglichkeit, gegenüber der KSK zu erklären, dass das Krankengeld nicht erst mit Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt beginnen soll. Dieser Zeitpunkt wird durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgesetzt und ist spätestens der 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Den Erhöhungsbetrag für den vorzeitigen Beginn des Krankengeldbezuges hat der Versicherte allein zu tragen.

 

   

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