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Krankengeld.

Karenztage beim Krankengeld in der privaten Krankenversicherung.

Unter Karenztagen versteht man die leistungsfreien Tage in der Krankentagegeldversicherung. Die Karenztage zählen ab ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Zeiten vor der ersten ärztlichen Behandlung können bei der Krankentagegeldversicherung nicht berücksichtigt werden.

Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Krankengeld wird bei Arbeitsunfähigkeit auch bei stationärer Behandlung im Anschluß an die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers gezahlt, jedoch für dieselbe Krankheit längstens für 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren.

 

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Für Arbeitnehmer beträgt das Krankengeld 70 % des bisherigen regelmäßigen beitragspflichtigem Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommen (Regelentgelt), höchsten s jedoch 90 % des bisherigen Nettolohnes. Das Krankengeld vermindert sich um die Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung. Zur Berechnung des Krankengeldes wird allerdings nur das Einkommen bis zur Jahresarbeitsentgeltgrenze berücksichtigt.

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer deren Einkommen diese Grenze wesentlich überschreitet, müssen mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen. Bei Arbeitsunfähigkeit entsteht bei allen GKV – Mitgliedern mit Anspruch auf Krankengeld eine Versorgungslücke.

Selbständige, die gesetzlich krankenversichert sind, unterliegen der Beitragsbemessung ebenso wie Arbeitnehmer, d. h. auch bei ihnen wird der Beitrag abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Einkommen) berechnet.

Selbständige in der GKV erhalten 70 % Ihres Bruttoeinkommens als Krankengeld. Eine Kürzung auf das Nettogehalt wird nicht vorgenommen, auch Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgezogen.

Das Krankengeld in der GKV ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem so genannten Progressionsvorbehalt.

 

   

 

   

 

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