Das online - Lexikon zur Krankenversicherung.
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Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)>>> Als Gesellschafter - Geschäftsführer in der PKV. >>> geringfügige Beschäftigung und PKV versichert. Gebührenordnung für Ärzte in der privaten Krankenversicherung.Die Heilbehandler berechnen ihr Honorar nach Gebührenordnung bzw. Gebührenverzeichnis. Für Privatversicherte gelten: GOÄ = Gebührenordnung Ärzte GOZ = Gebührenordnung für Zahnärzte
GebüH = Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker Regelhöchstsatz für: ärztliche Leistungen = 2,3 fach technische Leistungen = 1,8 fach Laborleistungen = 1,15 fache Satz der GOÄ / GOZ Höchstsätze für: ärztliche Leistungen = 3,5 fach technische Leistungen = 2,5 fach Laborleistungen = 1,3 fache Satz der GOÄ / GOZ Die Höchstsätze lassen sich nur aufgrund einer Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Patient überschreiten. Gesellschafter Geschäftsführer und Krankenversicherung Hinsichtlich der Versicherungsfähigkeit von Gesellschafter – Geschäftsführern sind 3 Möglichkeiten zu unterscheiden: 1. Beherrschende Gesellschafter - Geschäftsführer werden sozialversicherungsrechtlich zu den Selbständigen gezählt, sind aber steuerrechtlich Arbeitnehmer der Gesellschaft. An Sie ausgezahlte Arbeitgeberanteile werden daher der Einkommensteuer unterworfen, weil kein Anspruch auf den Arbeitgeberanteil nach § 257 SGB V besteht. Ausnahme: Nur bei Gewinnentnahme des Gesellschafter – Geschäftsführers wird er wie ein Selbständiger betrachtet und kann daher ein Tagegeld für Selbständige versichern. 2. Der nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze. Er kann in die private Krankenversicherung wechseln. Er bekommt einen Arbeitgeberanteil in Höhe der Hälfte seiner Beiträge oder maximal in Höhe des Beitrags einer GKV. 3. Der nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze. Dieser Gesellschafter-Geschäftsführer ist versicherungspflichtig und durch eine gesetzliche Krankenkasse pflichtversichert. Der Arbeitgeberanteil beträgt 50 Prozent des zu zahlenden Beitrag. Geringfügige Beschäftigung in der GKV / PKV Eine geringfügige Beschäftigung (Euro 400,00 Job) liegt vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig 15 Stunden nicht übersteigt und das monatliche Arbeitsentgelt bei höchstens Euro 400,00 liegt. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung allein löst keine Krankenversicherungspflicht aus. Für GKV – Mitglieder zahlt der Arbeitgeber einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 10 % des Arbeitsentgelts; ein Leistungsanspruch ergibt sich daraus allerdings nicht. Für PKV – Versicherte ist dieser Beitrag nicht zu entrichten. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, so sind sie hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts zusammenzurechnen. Ergibt sich insgesamt betrachtet eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden (oder ein monatliches Arbeitsentgelt von mehr als Euro 400,00 so liegt Versicherungspflicht vor, solange die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird. Nimmt ein versicherungspflichtig Beschäftigter zusätzlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf, so fällt auch die geringfügige Beschäftigung unter die Versicherungspflicht. übersteigt das regelmäßige Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so tritt mit Beginn des Folgejahres Versicherungsfreiheit ein, sofern die Grenze voraussichtlich auch im Folgejahr überschritten wird. |
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Krankenversicherung ( KV )
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