vers25 - Information zu Abschlag bei Erwerbsunfähigkeit Rente Rente wegen Erwerbsminderung.
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Von teilweiser Erwerbsminderung spricht man, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann. Dies soll für eine 5 - Tage Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gelten. Der allgemeine Arbeitsmarkt bezieht sich auf alle Beschäftigungen, die es in der Bundesrepublik Deutschland gibt. Erlaubt die gesundheitliche Leistungsfähigkeit nur eine Teilzeitbeschäftigung, besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, entsprechend der festgestellten Leistungseinschränkung. Die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entspricht der Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wenn im Fall von Arbeitslosigkeit keine tatsächliche Möglichkeit besteht ein Einkommen zu erzielen, wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.
Seit dem 1. Januar 2001 ersetzt die so genannte Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung die Rente wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit. Somit ist ein System vorgesehen, bei dem es nicht mehr zwei, sondern nur noch eine Rentenart geben soll. Die Erwerbsminderungsrente wird wie folgt abgestuft:
Die Einstufung hängt grundsätzlich von der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit ab. Dabei wird von den üblichen Bedingungen des "allgemeinen Arbeitsmarkt" ausgegangen. Dazu gehört die tägliche Arbeit bei einer 5-Tage Woche. Ob eine andere zumutbare Tätigkeit ("Verweisungstätigkeit") mit ähnlichen beruflichen Anforderungen verrichtet werden könnte wird nicht geprüft, der erreichte berufliche Status spielt keine Rolle. Somit ist eine Verweisung in eine andere Tätigkeit möglich. Einen Berufsschutz gibt es also nicht mehr, abgesehen von der Vertrauensschutzregelung der vor dem 2. Januar 1961 geborenen. Nach wie vor müssen neben der gesundheitsbedingten Erwerbsminderung auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Rente, egal ob für volle oder verminderte Erwerbsfähigkeit -, wird maximal bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geleistet. |
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