Ratgeber zu Berufsunfähigkeit und Berufsunfähigkeitrente.

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Erwerbsminderung. Berufsunfähigkeitsversicherung eine wichtige Absicherung.

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 Hinweis auf Zeitrenten   Zeitrenten haben Vorrang vor der Befristung bei der Erwerbsminderungsrente.

Hinweis auf Zurechnungszeit   Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente.

volle Erwerbsminderung.

Was volle Erwerbsminderung bedeutet.

Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit eines Versicherten aufgrund von Krankheit oder Behinderung nur eine Beschäftigung von weniger als drei Stunden täglich zuläßt. Dies soll für eine 5-Tage Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gelten.

 

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Selbstverständlich können Sie die Versicherung gern selber rechnen nachdem Sie oben auf "bitte klicken" gedrückt haben.

Wenn Sie dies nicht möchten, können Sie uns gern anrufen oder eine E-Mail senden. Unsere Telefonnummer lautet: 02384 911119. 

Telefonisch zu erreichen sind wir in der Zeit von 

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Der allgemeine Arbeitsmarkt bezieht sich auf alle Beschäftigungen, die es in der Bundesrepublik Deutschland gibt. Im Extremfall bedeutet das: Der Diplom - Ingenieur kann seine ehemaligen Kollegen morgens als Pförtner begrüßen.

     

Zeitrenten haben Vorrang vor der Befristung bei der Erwerbsminderungsrente.

Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten grundsätzlich als Zeitrente mit einer befristeten Leistungsdauer von höchstens drei Jahren. Diese Frist kann ggf. verlängert werden. Eine dauerhafte Rente wird nur dann geleistet, wenn eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht nicht zu erwarten ist. Dies gilt nicht, wenn infolge von Arbeitslosigkeit die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt wird. Um Änderungen auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, wird in diesem Fall eine befristete Rente geleistet. Im Leistungsfall, d. h. nach Eintritt der geminderten Erwerbsfähigkeit, wird bei den befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst ab dem siebten Kalendermonat gezahlt. Verzögert sich die Antragsstellung über diese sieben Monate hinaus, beginnt die Zeitrente mit dem Ersten des Antragsmonats.

Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente.

Eine weitere Neuregelung mildert den Rentenabschlag bei Erwerbsminderung: Die so genannte Zurechnungszeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr wird nicht mehr zu einem Drittel, sondern im vollen Umfang angerechnet, d. h.: mit 60, anstatt wie bisher mit 20 Kalendermonaten. Dies gilt auch für die Zeit bis zum 55. Lebensjahr.

 

 

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