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Ärztlich nachzuweisen sind: Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall sowie Pflegebedürftigkeit und eine der zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Leistung des Lebensversicherers. Der Gesundheitszustand muß deshalb der versicherten Person sachlich von dem Normalzustand so stark und nachhaltig abweichen, daß damit gleichzeitig die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft ausgeschlossen oder beeinträchtigt ist. Rein persönlich empfundene Beschwerden, die mit vorhandenen diagnostischen Mitteln nicht behandelbar sind, können insofern keine Berücksichtigung finden.

 

     

Ratgeber Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Begriff Krankheit charakterisiert eine Abweichung von den normalen physiologischen Funktionen des Körpers bzw. seiner Organe. Eine Körperverletzung liegt vor, wenn durch ein äußeres Ereignis ein Organ im weitesten geschädigt wird. Kräfteverfall ist das Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte oder die Minderung der Belastbarkeit über den altersentsprechenden Zustand hinaus. Auch Dauerzustände als Folgen von Krankheit oder Körperverletzung wie Blindheit, Taubheit, Fehlen von Gliedmaßen und Organen sind versicherte Ursachen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Als Krankheit ist auch ein Gesundheitszustand anzusehen, der zwar nicht unmittelbar an der Berufsausübung hindert, aber aus ärztlicher Sicht dazu zwingt, den Beruf aufzugeben, um dadurch eine ernste Verschlimmerung oder Gefährdung des Gesundheit zu vermeiden. Besteht eine ärztlich festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung, so ist damit noch nicht automatisch ein Leistungsanspruch verbunden. Vielmehr ist zu prüfen, ob die versicherte Person in ihrer Fähigkeit zur Berufsausübung ganz oder teilweise voraussichtlich dauernd oder länger als sechs Monate eingeschränkt ist. Liegt ein voraussichtlich dauerndes Leisen aus ärztlicher Sicht vor und hat dies konkrete Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Berufsausübung, so ist der Beruf der versicherten Person zu untersuchen.

 

   

 

   

 

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