Ratgeber Berufsunfähigkeit und Berufsunfähigkeitsversicherung.
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Berufsunfähigkeitsversicherung, die wichtigste Versicherung Eine Auswahl aus unserem Lexikon der Berufsunfähigkeitsversicherung können Sie unter "Auswahl Lexikon Berufsunfähigkeitsversicherung" lesen und auswählen.
berufsbezogene Beurteilungskriterien bei der Berufsunfähigkeitsversicherung.zu den berufsbezogenen Beurteilungskriterien gehören allgemeine Faktoren der Berufsausübung. Jede Arbeit und Tätigkeit wird durch ganz charakteristische und individuelle Anforderungen und Beanspruchungen bestimmt.
Hierzu zählen physische, psychische, sensorische und geistige Anforderungen einerseits (wie Krafteinsatz, allgemeine Belastbarkeit, Sehvermögen, Hörvermögen, wissenschaftliches Arbeiten, Fremdsprachenkenntnisse, verkäuferische Fähigkeiten, Zahlenverständnis, handwerkliche Erfahrung usw.).
Berufsunfähigkeitsversicherung und Berufsunfähigkeitsrente Typisch Arbeitsplatz bedingte Faktoren, Arbeitserschwernisse und Umwelteinflüsse ( wie Tätigkeit im Freien, Bedienung von Maschinen, Schreibtischtätigkeit, Bildschirmarbeitsplatz, Lärm, Gase, Dämpfe, Staub, Rauch etc.). Die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Berufstätigkeit ist der Maßstab dabei. Für eine konkrete Beurteilung reicht eine alleinige Berufsbezeichnung nicht aus. Um das individuelle Berufsbild zu ermitteln, muß die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit untersucht werden. Bei der Prüfung der BU gem. § 2 der Bedingungen kann nicht von früheren Berufstätigkeiten und auch nicht von dem im Versicherungsantrag angegebenen Berufstätigkeiten ausgegangen werden, sondern von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Jedem Versicherungsnehmer obliegt es dabei, den konkret ausgeübten Beruf, der bestimmungsgemäß den Ausgangspunkt für die Beurteilung gesundheitlich bedingter BU abgibt, darzulegen und zu beweisen. Sind die nicht mehr beruflich ausübbaren Einzelverrichtungen für den ausgeübten Beruf so wesentlich und prägend, daß er im ganzen nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden kann, so ist von einer BU auszugehen. Eine qualitative Einschränkung einer Berufsausübung kann mindestens 50% Berufsunfähigkeit auslösen, und dies selbst dann, wenn die weggefallenen Teiltätigkeiten nicht einen Anteil von 50%der ursprünglichen Arbeitszeit ausgemacht haben. Außerdem ist stets zu prüfen, ob noch eine andere Tätigkeit ausgeübt werden kann. Die Feststellung dieser anderen Tätigkeit kann nur unter Berücksichtigung dessen erfolgen, was unter Ausbildung und Erfahrung als Beteiligungspaar einerseits und / oder unter Kenntnissen und Fähigkeiten andererseits zu verstehen ist. Außerdem muß der Begriff Lebensstellung interpretiert werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Ausbildung in einem früheren Beruf von Bedeutung. Erfahrung ergibt sich aus dem Umfang, in dem die aufgrund der Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der praktischen Berufsausübung angewandt und umgesetzt wurden. Lebensstellung ist das berufliche Ansehen einerseits, aber auch Wertschätzung des Berufsstandes in der Gesellschaft, die Höhe der Einkommenserzielung und des davon direkt abhängigen Lebensstandards andererseits. Entscheidend sind die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles vorhandenen erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, also die Handfertigkeit und Geschicklichkeit sowie das Fachkönnen. Das in der Vergleichstätigkeit erzielbare Einkommen darf nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt erzielten Einkommens absinken. Für eine Verweisung auf einen Vergleichsberuf kommen nur solche Tätigkeiten in Frage, die im Arbeitsleben auch tatsächlich ausgeübt werden und in einem nicht geringfügigen Maße auch als Arbeitsplatz existieren. Unerheblich ist allerdings, ob die Arbeitsplätze frei oder besetzt sind. Kein Kriterium für die Frage des Verweisungsberufes ist demzufolge die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Abgestellt wird allein auf die objektive Unfähigkeit, den ausgeübten Beruf oder eine Vergleichstätigkeit ausüben zu können. Der Versicherer darf dem Versicherten nichts Unzumutbares zumuten, was nicht ausschließt, daß der Versicherte sich selbst etwas Unzumutbares zumutet (so genannte Raubbauarbeit). Ob er allerdings dann einen Leistungsanspruch hat, hängt davon ab, ob er auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung und Berufsunfähigkeitsrente können Rechts- und steuerberatende Berufe nicht auf eine andere Tätigkeit als die ausgeübte verwiesen werden. Fluguntauglichkeitsklausel / loses of license-Klauseln für Piloten und Cockpit-Personal bei krankheitsbedingten Lizenzverlust. Seedienstuntauglichkeitsklausel für Kapitäne und Seeoffiziere, falls diese wegen Seeuntauglichkeit von ihrem Patent keinen Gebrauch machen können.
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