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Ausschlüsse bei der Berufsunfähigkeit Versicherung.

Ohne Rücksicht darauf, wie es zu der BU gekommen ist, besteht Versicherungsschutz zunächst grundsätzlich. Keine Rolle spielt, auf welcher Ursache die Vorerkrankung, die Körperverletzung oder der Kräfteverfall beruhen. Es besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn einer der in den Bedingungen aufgeführten Einzelumstände kausal war.

 

Ausgeschlossen i. d. Regel ist die BU im einzelnen,

 

>>>   wenn sie unmittelbar oder mittelbar durch Krieg oder Kernenergie,

 

>>>   unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, wenn der Versicherte auf  Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat,

 

>>>   durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehen durch den Versicherten,

 

>>>   bei Folge der absichtlichen Herbeiführung der Gesundheitsbeeinträchtigung oder versuchten Selbsttötung (abgesehen

         von den Fällen der Unzurechnungsfähigkeit);

 

 

 

>>>    bei der Versicherung fremder Berufsunfähigkeit, wenn der VN die BU des Versicherten durch eine widerrechtliche 

          Handlung vorsätzlich herbeigeführt hat;

 

>>>   durch Beteiligung an Fahrtveranstaltungen mit Kfz, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit 

         ankommt, und den dazugehörigen Übungsfahrten entstanden ist;

 

>>>   durch energiereiche Strahlen mit einer Härte von mindestens 100 Elektronenvolt,

 

>>>   durch Neutronen jeder Energie,

 

>>>   durch Laser- oder Maserstrahlen oder durch künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen entstanden ist.

 

Der Versicherer muß dies beweisen und darlegen. Hierzu ergänzend besteht Leistungspflicht, wenn die versicherte Person als medizinisches Hilfspersonal oder Arzt diesem Risiko ausgesetzt ist oder wenn eine Bestrahlung für Heilzwecke durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgt. Das BU - Risiko bei Luftfahrten wird grundsätzlich ausgeschlossen und nur für bestimmte Einzelfälle (Fluguntauglichkeitsklausel für das Cockpitpersonal) vereinbart. Ansonsten hängt der Versicherungsschutz von der Art des Luftfahrzeuges, der Art des Fluges und der Fahrgasteigenschaft des Versicherten ab. Ein Leistungsanspruch besteht nur dann, wenn die BU bei Reise- oder Rundflügen des Versicherten als Fluggast in einem Propeller- oder Strahlflugzeug oder in einem Hubschrauber verursacht wird.

Bei dem Wiederaufleben der vollen Leistungspflicht des Versicherers, z. B. nach Erlöschen oder Beitragfreistellung des Vertrages, können Ansprüche nicht aufgrund solcher Ursachen geltend gemacht werden, die während der Unterbrechung vollen Versicherungsschutzes eingetreten sind.

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